Chronologie der Familien und der Häuser bis 1975

Anmerkung der Webseiten-Redaktion:
Dieses Kapitel über die Chronologie der Familien ist nur in der gebundenen Fassung der Chronik aufgeführt. Aus Datenschutzgründen wird hier von einer Veröffentlichung der Namen, Geburts- und Sterbejahre sowie der verwandtschaftlichen Verhältnisse abgesehen.

Sehr detailliert beschreibt der Chronist die früheren Regelungen der Erbfolge, die nachstehend wiedergegen werden:

Die Reihenfolge in den Besitzverhältnissen bei den älteren Häusern läßt den Schluss zu, daß es früher schon eine Erbfolge gegeben hat. Dem war aber nicht so. Der jeweilige Übernehmer konnte die Stelle immer nur für sich selbst und auf Lebenszeit in Besitz nehmen. Meistens ging aber die Stelle auf den Sohn oder die Tochter über. Diese mußten die Stelle dann bei Übernahme auf dem Amt neu festen (festschreiben). Dieses Festen war mit einer Steuer (Gebühr) verbunden und wurde gern etwas hinausgezögert. Der jeweilige Besitzer bekam dann den Feste-Brief. Weil dieses Festen sich manchmal um einige Jahre verzögerte und weil es manchmal Jahre dauerte, bis das Amt den Besitzerwechsel in den Amtsrechnungen berücksichtigte, wird das Jahr der Besitzveränderung mit "um" beschrieben. Es sind Amtsrechnungen vorhanden, in denen ein Besitzer eingetragen ist, der schon vor einigen Jahren verstorben ist.

Die Kopie eines sogenannten Hausbriefes regelte die Abfindung innerhalb der Familie. Dies war besonders gefordert bei Übernahme einer Stelle und bei Wiederheirat eines Ehepartners. Es gab nur die kirchliche Trauung und die konnte nur stattfinden, wenn der oder die Heiratswillige bei Wiederheirat mit den nachgebliebenen Kindern "in Richtigkeit" war. Genauso war die Versorgung der Velehnsleute in diesen Verträgen geregelt, wenn sie aufs Altenteil gingen.

Hier sind die Lagepläne der Grundstücke mit den eingetragenen Stellen-Nummern der in dieser Chronik vereinzelt beschriebenen Häuser aufgeführt.

Stellen, die seit mehr als 100 Jahren nachweisbar im Besitz der gleichen Familie sind, auch nach Namensänderung durch Einheirat:

Nr. 24 seit 1673 Gosch                                       9 Generationen

Nr. 26 seit 1665 Mumm - Harder - Sievers         11 Generationen

Nr. 27 seit 1670 bis 1899 Drews - Sieh                9 Generationen

Nr. 28 seit 1703 bis 1806 Drews - Kühl                4 Generationen

Nr. 53 seit 1670 Holling - Drews                        11 Generationen

Nr. 54 seit 1698 bis 1975 Peters                          9 Generationen

Nr. 69 seit 1873 Engel - Rohwer                           5 Generationen

Nr. 113 seit 1665 Krohn - Böhrnsen - Sievers      10 Generationen

Nr. 117 seit 1670 Peters - Plöhn                         11 Generationen
 
Nr. 118 seit 1670 bis 1826 Rathmann                   6 Generationen

seit 1856S Sohrt - Mohr - Kruse                            5 Generationen

Erläuterung zum Übernahmevertrag (Hausbrief) von 1751

Diese Art von Verträgen waren bei Besitzerwechsel üblich. Sie wurden im Amtshause aufgesetzt. Wenn der letzte Besitzer aufs Altenteil ging, wurde vertraglich genau festgelegt, welche Versorgung in Art und umfang und welche Abfindungen der ubernehmer zu übernehmen hatte. Gleichzeitig erfolgte eine Eintragung ins Schuld- und Pfandprotokoll (Vorläufer des Grundbuches). Alle Verträge von 1727 bis 1868 liegen vor.

Nr. 4, 1751 Zu wißen, daß bis auf hoher Approbation des Herrn Cammer Herrn de Pleshen als Amtsmannes Hochwohlgeb. nachdem mahlen des in AD 1749 verstorbenen Hans Mummen aus Rickert nachgebliebener einziger Sohn gleiches Nahmens, nunmehro seine mündigen Jahre erreichet, und gesonnen ist, seines sehl. Vaters 1/2 Hufe hierselbst in Besitz zu nehmen, hierüber gegenwärtiger Hauß-Brief unter Autorität seiner übriger noch lebenden beyden Schwestern Silcke und Gretje verordneten Vormündern Claus Kühl und Jürgen Mumm resp. aus Rickert und Duvenstedt zu Papier gebracht und unter mitfolgenden Bedingungen geschloßen und vollzogen worden. ubernimmt also
1. Hans Mumm seines verstorbenen Vaters hierselbst inne gehabte halbe Hufe, so wie dieselbe gegenwärtig beschaffen, nichts davon ausbeschieden, suchet und löset die behörige Feste und prästieret prastanda, wogegen derselbe
2. An seine beyde Schwestern Silcke und Gretje, aus der sogenannten, in Süder-Dithmarschen ohnweit Wrom belegenen Eyder Wiese 400 schreibe vierhundert Marck Lübsch guter gangbaare Couranter Müntze baar ausbezhalt, nicht minder
3. denenselben, wenn sie zu Ehren kommen, einer jeden eine Tonne Rocken, eine Tonne Buchweitzen, ein Pferd, und eine Kuh, oder in Entstehung deßen 20 Tlr an Geld, zwey Schafe, und eine seite Speck ohne alle wieder-Rede aus kehret, und richtig überliefert, gleich dann auch
4. der Posheshor dieser Haußhaltung mit Hand und Mund gelobet, dafern diese seine Schwestern, oder eine von sie in ihrem noch ledigen Stande, mit Krankheit befallen sollten, selbige oder dieselbe mit aller Pflege in seinem Hauße unter Augen zu gehen, auch nichts ermangeln zu laßen, was irgend zu ihrer Wiedergenesung gereichen könne. Womit diese Hanldung geschloßen, gegenwärtiger Hauß Brief sowohl von dem Annehmer dieser Haußhaltung, als auch von gerichtlich constituierten Vormündern seiner beyden Schwestern Silcke und Gretje tutorio noie ihrer, eigenhändig unterschrieben worden. So geschehen in der Hardesvogtey zu Hohn den 28. Nov. im Jahre Christi 1751.

In fidem  Sidon                      Hanß Mumm                      Jürgen Mumm                 Claus Kühl

Vorstehender Hauß-Brief wird salvo jure Regis et tertü von mir hiermit approbiert und confirmiert; urkundlich habe ich dieses eigenhändig unterschrieben, und mit meinem Pettschaft besiegeln laßen; So geschehen aufm Amthauße von Gottorf den 9. Dec. 1751

Pleshen
protocolliert den 9. Dec. 1751.


Auszug aus der Untertaneninventarliste des Jahres 1709

Das Dorf Rickert

Hanß Mumb
1. hat eine halbe feste Hufe. An Wiesenland hat Er Sieswische, Wulfs Viehe, Haßelhorsten Viehe, Burdehl wische hinter Lütjenhorst, und Graßhof, berget jährlich 16 Fuder Heuw, sähet jährlich aus 6 tonn Rocken, 3 tonn Buchweitzen, 1 tonn Gärsten, 1 tonn Habern.
2. An Vieh ist vorhanden, 7 Kühe, 4 junge Beste, 3 Kalber, 8 Pferde, 1 Füllen, 10 Schafe, 1 Schwein, 5 Gänse, hat völligen Beschlag.
3. Das WohnHauß ist mit dem Schauer groß 10 fach, im baulichen Stande, die Scheune ist groß 5 fach, im baulichen Stande, der Stall ist groß 4 fach.
4. Hierbey ist keine eigene Höltzung.
5. An Torf Mohren hat Er auf dem Rickerter Mohr und Hinrichs Mohr sein Antheil, hat im vorigen Jahre vor 6 Fuder weiß nach Rendesburg verkaufet.
6. Hierbey sind keine freye Fischereyen.
7. Treibet außer dem Ackerbauw keine Nahrung.
8.
9. Genießtet die Gemeinde Weide mit seynen Nachbahren in Communion als den groten und lütjen horst, ist aber von geringen wehrt, den ... Schröders wische. Mastbrock, und brede sigt von den Rendesburger abgenommen.
10 Kann praestanda praestieren.
11. Hat nichts versetzet.
12. Auch nichts verkaufet.
13. Hat völligen Beschlag.
14. ut supra.

Die praestanda sind:
Contribution: 6 Rthlr
Herrngelder: 12 Rthlr
Aufgeld: 1 Rthlr



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